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Verein für Bewährungshilfe e.V.
Stadtsparkasse Wuppertal
IBAN: DE53 3305 0000 0000 122028
BIC: WUPSDE33xxx
Oder werden Sie Mitglied. Hierfür reicht eine formlose Mitteilung an verwaltung@verein-bwh-wuppertal.de

S a t z u n g
Verein für Bewährungshilfe
in den Amtsgerichtsbezirken Wuppertal, Mettmann und Velbert e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen:
Verein für Bewährungshilfe
in den Amtsgerichtsbezirken Wuppertal, Mettmann und Velbert e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Wuppertal. Der Verein wird in den Amtsgerichtsbezirken Wuppertal, Mettmann und Velbert tätig.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt in den Amtsgerichtsbezirken Wuppertal, Mettmann und Velbert ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere die Allgemeinheit selbstlos zu fördern und die tätigen Bewährungshelfer bei ihren sozialpädagogischen Aufgaben zu unterstützen.
- Der Zweck des Vereins ist die
- Förderung der Jugendhilfe
- Hilfe für Opfer von Straftaten
- Förderung der Fürsorge für ehemalige Strafgefangene
- Förderung der Kriminalprävention
Dieser Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die Unterstützung der in den Bezirken tätigen Bewährungshelfern bei ihren sozialpädagogischen Aufgaben, gegenwärtig speziell durch folgende Maßnahmen: Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs, von Sozialen Trainingskursen für Jugendliche und Heranwachsende sowie von Antiaggressionsveranstaltungen für Erwachsene.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen ist der Vorsitzende, der eine billige Aufwandsentschädigung erhält. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Leistungen der Vereinsmitglieder
- Beiträge werden nicht erhoben.
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch Zuweisung der durch Urteil oder Verfügung der Gerichte oder Staatsanwaltschaften auferlegten Geldbeträge und durch Entgegennahme freiwilliger Zuwendungen.
§ 4 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, sofern die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitgliedes
- durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand erfolgt. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Schluß eines Geschäftsjahres erfolgt
- durch Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
§ 6 Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 20 von Hundert der Mitglieder, dies schriftlich beantragen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einberufung muß durch eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgen und eine Frist von mindestens 2 Wochen bis zum Tage der Mitgliederversammlung einhalten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Auch ohne Versammlung kann ein Beschluß durch schriftliche Stellungnahme aller Mitglieder gefaßt werden.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei einer der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister sein müssen. Eine der in Satz 2 genannten Personen kann allein entscheiden, sofern es um die Beendigung eines Nutzungsverhältnisses über eine von dem Verein betriebene Wohneinrichtung und die entsprechende Durchsetzung geht.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat bestellen.
§ 9 Anfall des Vereinsvermögens
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
„Der Paritätische“ NRW, Friedrichstr. 2, 48282 Emsdetten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Für den Fall des Ausfalls des Begünstigten fällt das Vermögen an den
DBH (Deutsche Bewährungshilfe), Aachener Str. 1064, 50858 Köln